Fischerei im Kreis Wesel

Die untere Fischereibehörde beim Kreis Wesel ist Ansprechpartner für alle Fragen rund um das Fischereiwesen und zuständig für die Durchführung der Fischerprüfung sowie die Genehmigung von Fischereipachtverträgen.

Schonzeiten und Mindestmaße

Regelungen zur Hege und nachhaltigen Nutzung von Fischbeständen, wie z. B. Schonzeiten und Mindestmaße, sind für das Land NRW in der Verordnung zum Landesfischereigesetz vorgegeben.

Fischereiberater

Der Kreisfischereiberater unterstützt die Untere Fischereibehörde bei allen fachlichen Fragen. Bei Bedarf kann der Kontakt über die Untere Fischereibehörde hergestellt werden.

Schutz der Fischbestände

Fischfang mit elektrischem Strom ist verboten, Ausnahmen erteilt die untere Fischereibehörde. Nutzen Sie für die Antragstellung die genannten Kontaktwege.

Schutz der Natur

Wildlebende Tiere in und an Gewässern, wie z. B. Biber, Fischotter, Höckerschwäne, Kormorane usw. sind durch das Bundesnaturschutzgesetz geschützt oder unterliegen dem Jagdrecht. Sie dürfen nicht gefangen, verletzt oder getötet werden


 

Angeln am Rhein

Die Landschaftsplanung im Kreis Wesel folgt dem Grundsatz einer nachhaltigen fischereilichen Nutzung als verbrieftem Recht der Fischereirechtsinhaber und regelt die angelfischereiliche Nutzung grundsätzlich nur in den Naturschutzgebieten und dort nur in den Gewässerbereichen mit Röhricht- und Schwimmblattbeständen.

Da die besonders schutzwürdigen Rheinufer sehr störempfindlich sind, kann hier auf weitergehende Regelungen aber nicht gänzlich verzichtet werden. Diese sind deshalb außerhalb der Landschaftspläne in der Kooperationsvereinbarung Landschaftsplanung/Fischerei zwischen der Rheinfischereigenossenschaft im Lande Nordrhein-Westfalen und dem Kreis Wesel getroffen worden.

Diese Kooperationsvereinbarung erfasst das gesamte Rheinufer im Kreis Wesel und setzt für bestimmte Uferstrecken ganzjährige Angelverbote fest, die jeder Angler zu beachten hat. Ein Verstoß gegen die Regelungen der Kooperationsvereinbarung erfüllt daher als Angeln ohne Fischereierlaubnisschein den Tatbestand der Fischwilderei und kann entsprechend angezeigt und geahndet werden.

Die dazugehörigen Karten (Übersichtskarte der Blattaufteilung und Blatt 1-5 der Fischereilichen Regelungen) sowie eine Liste der Stromkilometerabschnitte mit differenzierter Darstellung der Rheinuferstrecken und den dort jeweils geltenden Regelungen stehen als Download zur Verfügung.